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EU* Mitgliedsstaaten

EU*

Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 ZK) Mit der Festlegung eines gemeinschaftlichen Zollgebiets soll der geografische Raum abgegrenzt werden, in dem das gesamte Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft einheitliche Anwendung findet. Seit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG nicht mehr von den Zollbehörden überwacht. Einfuhrabgaben wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer oder die besonderen Verbrauchsteuern auf beispielsweise Zigaretten, Spirituosen oder Mineralöl werden an den Binnengrenzen nicht mehr erhoben. Gegenüber sog. Drittländern - also Staaten die nicht der EG angehören - wenden alle Mitgliedstaaten gemeinsame Zollvorschriften an und erheben einheitliche Außenzölle (sog. Zollunion).

 

Nicht
EU

Ausserhalb der Europäischen Union EU* gelten unterschiedliche Landesregelungen, z.B. erhebt der Schweizer Zoll EUSt (Einfuhrumsatzsteuer) und evtl. zusätzlich Einfuhr-Zoll auf den Warenwert (Nettowert bei Postversand) - beide sind vom Erwerber eigenständig abzuführen. Unkompliziert ist meist auch in den Nicht-EU*-Ländern der Kauf via Download im e*Shop , weil Downloads praktisch direkt im jeweiligen Land ausgeliefert werden. Sie erhalten auch hier die aufgeführten Versionen innerhalb weniger Minuten (auch Sonn- und Feiertag).

Ausserhalb der Europäischen Union EU* gilt in der Regel: Wegen der unterschiedlichen Landesregelungen erfolgt der Versand nur per Vorkasse. Die Inlands-/EU-MwSt wird gemäß §4 UStG zusammen mit §6 UStG (Steuerfreie Ausfuhrlieferung) hier nicht erhoben. Hier als Beispiel die Schweiz: Der Schweizer Zoll erhebt EUSt (Einfuhrumsatzsteuer) und evtl. zusätzlich Einfuhr-Zoll auf den Warenwert (Nettowert bei Postversand). Beide sind vom Erwerber/Kunden eigenverantwortlich abzuführen. Schweizer Zollbestimmungen: Jede Sendung aus dem Ausland in die Schweiz ist zoll- und mehrwert- steuerpflichtig. Im Postverkehr gilt der Kunde als Importeur und ist verpflichtet, die dafür anfallenden Beträge zu zahlen. Diese werden durch den Schweizer Zoll nach Auslieferung von DPD/DHL erhoben (Einfuhrumsatzsteuer und Postvorweisungstaxe/ Zoll auf die bestellten Waren). Wir stellen in Rechnung: Warenwert ggf. zzgl. Versandkosten, falls der Mindestauftragswert für die Versandkostenbefreiung nicht erreicht wurde. Der Zoll berechnet Ihnen nachträglich z.B. : Einfuhrumsatzsteuer ( z.B. für die Schweiz 7,6% ) auf den Warennettowert unserer Rechnung zzgl. Versand. Weitere Infos zur Einfuhrumsatzsteuer speziell für die Schweiz finden Sie unter: http://xtares.admin.ch/

„steuerfreie Ausfuhrlieferung” - Bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU fallen möglicherweise noch Zölle, Steuern und Gebühren an, die nicht über uns abgeführt bzw. von uns in Rechnung gestellt werden. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihren Zoll- und Steuerbehörden.

Für Lieferung durch das AI.Network gilt: Kein Export in Drittländer - einzige Ausnahme ist die SCHWEIZ. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag enthält hier einen Sicherheits-Bearbeitungsaufschlag (dieser entspricht jeweils dem in der Schweiz gültigen MwSt-Satz: derzeit mind. 7,7%, mind. 8,1% ab 1.1.2024). Dieser wird ggf. vom Leistungserbringer beim DEUTSCHEN FINANZAMT abgeliefert und von diesem ggf. an die SCHWEIZ abgeführt. Die zusätzliche Einfuhrsteuer/Bezugsteuer wird vom Leistungsempfänger bei den SCHWEIZER Zoll- und Steuerbehörden abgeliefert.

Es ist weiter zu erwähnen, dass der Ausweis der Schweizer Mehrwertsteuer von Unternehmen, die nicht im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, nicht zulässig ist, aber bei entsprechender versehentlicher Erwähnung trotzdem abgeliefert werden muss. Wenn beispielsweise der deutsche Produktelieferant auf seiner Rechnung an den Schweizer Kunden die Mehrwertsteuer ausweist, muss er diese abliefern; der Schweizer Kunde zahlt dann aber zusätzlich die Schweizer Einfuhrsteuer. Die Durchführung einer Korrektur ist generell für beide Seiten zu aufwändig.

 

   
 

 

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